§ 5 RückBRTransparenzV

Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen

(1) In der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge darzustellen. Die angesetzten Aufwendungen für Rückbauverpflichtungen, die der Rückstellungsbildung zugrunde liegen, hat er gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes den jeweiligen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen ihre Inanspruchnahme angenommen wird. Die der Aufstellung zugrundeliegenden Annahmen und Randbedingungen, insbesondere zum Diskontierungszinssatz und der Kostenentwicklung, sind darzustellen und näher zu erläutern.

(2) Der Betreiber hat die Aufstellung nach den einzelnen Anlagen, nach Aufgaben und nach Aufwandsarten zu gliedern. Folgende Aufgaben sind für die Darstellung zu unterscheiden:

1.
Nach- und Restbetrieb;
2.
Abbau einschließlich Vorbereitung;
3.
Reststoffbearbeitung und Verpackung der radioaktiven Abfälle.
Die Aufgaben sind nach den folgenden Aufwandsarten zu unterteilen:
1.
Eigener Personalaufwand;
2.
Materialaufwand, gegliedert nach
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren, sowie
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen.

(3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren liquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die jeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die Verfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläutern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.
eine Darstellung der Vermögenswerte des Betreibers einschließlich seiner Ansprüche gegen Unternehmen des Haftungskreises und gegen andere verbundene Unternehmen sowie der erwarteten Geschäftsvorfälle, die zur Gewinnung der liquiden Mittel vorgesehen sind;
2.
eine Erläuterung der Geschäftsvorfälle sowie der möglichen Risiken und Chancen, die sich auf die Höhe der liquiden Mittel auswirken können.

(4) Zur Darstellung liquider Mittel aus Ansprüchen gegen Unternehmen des Haftungskreises oder andere verbundene Unternehmen sind die Gesamtbeträge der geplanten Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit für denjenigen Konzern vorzulegen, dem der jeweilige Schuldner angehört. Die Darstellung muss mindestens für die folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren erfolgen und jeweils den Bestand der liquiden Mittel am Stichtag der Eröffnungsbilanz sowie am Stichtag der Schlussbilanz ausweisen. Weitere Angaben, wie etwa geeignete Kennzahlen oder vorhandene Bewertungen unabhängiger Dritter, können ergänzend vorgelegt und auf die Darstellung eines Unternehmens, das als Betreiber eigenständigen Auskunftspflichten nach § 1 Absatz 1 des Transparenzgesetzes unterliegt, kann verwiesen werden. Die Darstellung kann durch ein Unternehmen des Haftungskreises oder ein anderes verbundenes Unternehmen direkt an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem vorab zustimmt.

(5) Für die Aufstellung hat der Betreiber die Formvorgaben zu beachten, die ihm dafür vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten.

(6) Außergewöhnliche Sachverhalte hat der Betreiber gesondert in der Aufstellung zu erläutern. Dies gilt insbesondere für

1.
wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Aufstellung des jeweiligen Vorjahres sowie
2.
wirtschaftliche, technische oder rechtliche Entwicklungen, die sich wesentlich auf die notwendige Höhe der Rückstellungen oder die verfügbaren liquiden Mittel auswirken können.

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