§ 7 RückBRTransparenzV
Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.
(3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.
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