§ 8 RückBRTransparenzV

Form der Übermittlung

Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.