§ 14 RÜG
Unterhaltsrente
Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn
- 1.
- der Unterhaltsberechtigte
- a)
- bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und
- b)
- eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder
- c)
- eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält
und - 2.
- der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
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