§ 16 RÜG
Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
- Altersrente,
- 2.
- Bergmannsaltersrente,
- 3.
- Invalidenrente,
- 4.
- Bergmannsinvalidenrente.
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung
- 1.
- von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente,
- 2.
- von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsrente.
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