§ 2 RÜG
Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.
- Altersrente und Zusatzaltersrente,
- 2.
- Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
- 3.
- Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.
- Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 2.
- Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
- 3.
- Bergmannsrente,
- 4.
- Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.
- Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 2.
- Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
- 3.
- Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,
- 4.
- Unterhaltsrente,
- 5.
- Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
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