§ 22 RÜG
Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung
Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten
- 1.
- zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,
- 2.
- während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
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