§ 28 RÜG
Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt sich aus der Summe von
- 1.
- Festbetrag und
- 2.
- Steigerungsbetrag.
(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behinderte beträgt 330 Deutsche Mark.
(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt 10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt bei
- 1.
- Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,
- 2.
- Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten 65 vom Hundert,
- 3.
- Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,
- 4.
- Vollwaisenrenten 40 vom Hundert
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