§ 4 RÜG
Altersrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- 2.
- die allgemeine Wartezeit erfüllt
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
- 2.
- rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
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