§ 9 RÜG
Bergmannsrente
Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn sie
- 1.
- die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren erfüllt haben und
- 2.
- ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können.
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