§ 5 RWBestV 2024

Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2024 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0457.

(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2024 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 445 Euro und 1 772 Euro monatlich.

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