§ 8 SaatG
Verpflichtungen des Saatguterzeugers
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
- 1.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
- 2.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
- 3.
- das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
- 4.
- den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
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