§ 31 SaatV
Einleger
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
- 1.
- bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
- 2.
- bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
- 3.
- bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,
- 4.
- bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.
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