Anlage 6 SaatV
(zu §§ 40 und 42 Abs. 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Landwirtschaftliche Arten
- 1.1
Bezeichnung, Höchstmengen
Bezeichnung | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel | ||
(kg) | |||
1 | 2 | 3 | |
1.1.1 | "Kleinpackung EG B" | Futterpflanzen | 10 |
1.1.2 | "Kleinpackung EG" | Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben | 2,5 |
sonstiges Saatgut von Rüben | 10 | ||
1.1.3 | "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 |
Mais, Sorghum | 1 | ||
Öl- und Faserpflanzen außer Raps | 10 | ||
Raps | 1 |
- 1.1.4
- Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.
- 1.2
Kennzeichnung - 1.2.1
- Bezeichnung
- 1.2.2
- Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
- 1.2.3
- Art und Kategorie
- 1.2.4
- Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
- 1.2.4a
- Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
- 1.2.5
- Kennnummer der Partie
- 1.2.6
- „Verschließung …“ (Monat, Jahr)
- 1.2.7
- Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
- 1.2.8
- bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
- 1.2.9
- bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
- 1.2.10
- bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
- 1.2.11
- bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
- 2
- Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
- 2.1
Höchstmengen
Art | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel | |
(kg) | ||
1 | 2 | |
2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais | 0,5 |
2.1.2 | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine | 0,1 |
2.1.3 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 5 |
- 2.1.4
- Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel.
- 2.2
Kennzeichnung - 2.2.1
- "EU-Norm"
- 2.2.2
- Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
- 2.2.3
- Art und Sortenbezeichnung
- 2.2.3a
- bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
- 2.2.4
- Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben "Z", Standardsaatgut durch die der Partienummer angefügten Buchstaben "St" abgekürzt werden)
- 2.2.5
- Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
- 2.2.6
- von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
- 2.2.7
- Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjahres kann angegeben werden)
- 2.2.8
- Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
- 2.2.8a
- bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, ausgedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
- 2.2.9
- bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
- 2.2.10
- bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
- 2.2.11
- bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4
- 2.2.12
- bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
- 3
- Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
- 3.1
Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
1 | 2 | 3 | 4 | |
"Kleinpackung EG A" | "Kleinpackung EG B" | "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" | ||
Nettogewicht in reinen Körnern | ||||
(kg) | (kg) | (kg) | ||
3.1.1 | Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung | |||
3.1.1.1 | Futternutzung | - | 10 | über 10 bis 15 1) |
3.1.1.2 | Körnererzeugung | |||
3.1.1.2.1 | Getreide | - | - | 30 |
3.1.1.2.2 | Leguminosen (auch mit Getreide) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
3.1.2 | Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
----------
|
- 3.2
Kennzeichnung - 3.2.1
- Bezeichnung
- 3.2.2
- Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
- 3.2.3
- "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
- 3.2.4
- Kennnummer
- 3.2.5
- „Verschließung …“ (Monat, Jahr)
- 3.2.6
- Füllmenge oder Stückzahl der Körner
- 3.2.7
- die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
- 3.2.8
- bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
- 3.2.9
- bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
- 3.2.10
- bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
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