Anlage 5 SaatV
(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut - 1.1
- "EU-Norm"
- 1.2
- "Bundesrepublik Deutschland"
- 1.3
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 1.3a
- Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 1.4
- Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)
- 1.5
- Sortenbezeichnung 2) 4)
- 1.6
- Kategorie 3)
- 1.7
- Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben "Technische Mischung"
- 1.8
- "Probenahme ..." (Monat, Jahr)
- 1.9
- Erzeugerland
- 1.10
- Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel
- 1.11
- Zusätzliche Angaben
- 2
Standardsaatgut - 2.1
- "EU-Norm"
- 2.2
- "Standardsaatgut"
- 2.3
- Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer
- 2.4
- Art 1)
- 2.5
- Sortenbezeichnung 2)
- 2.6
- Bezugsnummer
- 2.7
- Wirtschaftsjahr der Schließung
- 2.8
- (weggefallen)
- 2.9
- Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel
- 2.10
- Zusätzliche Angaben
- 3
Handelssaatgut - 3.1
- "EU-Norm"
- 3.2
- "Bundesrepublik Deutschland"
- 3.3
- Kennzeichen der Zulassungsstelle
- 3.3a
- Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 3.4
- "Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"
- 3.5
- Art 1)
- 3.6
- Zulassungsnummer
- 3.7
- "Probenahme ..." (Monat, Jahr)
- 3.8
- Aufwuchsgebiet
- 3.9
- Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
- 3.10
- Zusätzliche Angaben
- 4
Saatgutmischungen - 4.1
- "Bundesrepublik Deutschland"
- 4.2
- Kennzeichen der Anerkennungsstelle
- 4.2a
- Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 4.3
- "Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
- 4.4
- Mischungsnummer
- 4.5
- "Verschließung ..." (Monat, Jahr)
- 4.6
- Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
- 4.7
- Zusätzliche Angaben
- 5
Anerkanntes Vorstufensaatgut - 5.1
- Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
- 5.2
- "Vorstufensaatgut"
- 6
Nicht anerkanntes Saatgut - 6.1
- Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
- 6.2
- "Bundesrepublik Deutschland"
- 6.2a
- Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 6.3
- Art 1)
- 6.4
- Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente"
- 6.5
- Kategorie
- 6.6
- Bei Hybridsorten das Wort "Hybride"
- 6.7
- Kennnummer des Feldes oder der Partie
- 6.8
- Angegebenes Gewicht der Packung
- 6.9
- "Noch nicht anerkanntes Saatgut"
- 7
Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes - 7.1
- Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5
- 7.2
- „Bundessortenamt”5)
- 7.2a
- Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 7.3
- Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
- 7.3a
- Partienummer5)
- 7.4
- vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
- 7.5
- Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
- 7.6
- „Nur für Tests und Versuche“5)
- 8.
- Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
- 1)
- Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
- 2)
- Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
- 3)
- Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.
- 4)
- Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.
- 5)
- Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.