§ 119 SachenRBerG
Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche
Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
- 1.
- aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
- 2.
- durch andere Rechtsvorschriften
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