§ 114 SAG

Wirksamwerden der Übertragung

(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.

(2) Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Fußnote(n):

(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)

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