§ 165 SAG

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.