§ 175 SAG
Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten, gruppenangehörigen Unternehmen oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Abwicklungsbehörde
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2.
- den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts oder einem gruppenangehörigen Unternehmen hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(3) Der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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