§ 28 SAG

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde

Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.

Fußnote(n):

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)

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