§ 18 SBG
Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.
Fußnote(n):
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 62 Abs. 3 +++)
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