§ 64 SBG
Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über
- 1.
- die Abgrenzung der Wahlbereiche,
- 2.
- die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses,
- 3.
- die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- 4.
- die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,
- 5.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie
- 6.
- die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
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