§ 38 SCEAG

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.