§ 22 SCEBG
Voraussetzung
(1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
- 1.
- die Parteien dies vereinbaren oder
- 2.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.
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