§ 44 SCEBG
Schutz der Arbeitnehmervertreter
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
- 1.
- Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
- 2.
- Mitglieder des SCE-Betriebsrats,
- 3.
- Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und
- 4.
- Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,
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