§ 14 SchaumwZwStG
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
(2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1.
- die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2.
- die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,
- 3.
- die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
- 4.
- eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.
(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
- 1.
- vollständig zerstört oder
- 2.
- vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Schaumwein
- 1.
- zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
- 2.
- ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
(5) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Schaumwein entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
- 2.
- des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;
- 3.
- des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
- 4.
- des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 und 4 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
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