§ 37 SchaumwZwStV
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.