§ 14 SchAusrV
Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss
- 1.
- nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder
- 2.
- eine deutsche Behörde sein.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.
Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.