Art 17 ScheckG
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- 1.
- das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.
- den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.
- den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
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