§ 2 SchiLichtMstrV
Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
- aktiv leuchtende, passiv nachleuchtende, beleuchtete oder unbeleuchtete Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich konzipieren, planen, gestalten und herstellen, hierzu zählen insbesondere
- aa)
- Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen,
- bb)
- elektronische Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen,
- cc)
- statische oder mobile Werbeträger,
- dd)
- Beschriftungen und Beschichtungen, beispielsweise für Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge sowie Orientierungs- und Leitsysteme und
- ee)
- Messe- und Ausstellungsstände,
- b)
- Elektrik und Elektronik für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich installieren und an vorgegebenen Einspeisepunkten anschließen,
- c)
- Folienapplikation und Beschichtung mit unterschiedlichen Werkstoffen und auf unterschiedliche Werkstoffe aufbringen sowie zu diesem Zweck Untergründe prüfen,
- d)
- Applikationsverfahren auswählen,
- e)
- Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, fertigen,
- f)
- Druck- und Beschichtungstechniken im Fertigungsprozess anwenden,
- g)
- Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln planen und anwenden,
- h)
- für Folierung, Beschichtung und Bearbeitung relevante Bauteile ein- und ausbauen sowie
- i)
- bestehende Kommunikations-, Informations- und Werbeanlagen im Hinblick auf Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit umarbeiten, modernisieren, sanieren, warten und instandsetzen,
- 6.
- technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Genehmigungserfordernisse für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,
- b)
- sowohl ästhetische, werbewirksame Kriterien als auch stilkundliche Aspekte,
- c)
- statische und physikalische Gesichtspunkte,
- d)
- im Umgang mit Gefahrstoffen,
- e)
- historische und zeitgemäße Formensprache sowie Schrifttypen und architektonische Vorgaben,
- f)
- Farbenlehre, Farbordnungssysteme, Farbraster und Farbkontraste,
- g)
- Denkmalschutz,
- h)
- Nachhaltigkeit,
- i)
- Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,
- j)
- Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte, Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrechte,
- k)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- l)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- m)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und
- n)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, erstellen, korrigieren und bewerten,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen,
- 12.
- Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten sowie
- 13.
- Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise erstellen.
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