(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1878 - 1882;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- Sachliche Gliederung - |
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) | - a)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben - b)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen - c)
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern - d)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
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1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) | - a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen - c)
Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen
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1.3 | Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) | - a)
arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern - b)
Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären - c)
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben
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1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) | - a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren - b)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen - c)
Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen - d)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren - e)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) | - a)
Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten - c)
Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten - d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - e)
Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
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2.3 | Datenschutz und Datensicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) | - a)
Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten - b)
Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
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3 | Fachbezogenes Englisch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen - b)
in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren - c)
Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten
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4 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | |
4.1 | Betriebliches Rechnungswegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) | - a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben - b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden - c)
Bestands- und Erfolgskonten führen - d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
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4.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) | - a)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen - b)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern - c)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
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4.3 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) | - a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen - b)
Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren - c)
Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
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5 | Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen - b)
an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken - c)
Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen - d)
Kundengespräche planen, führen und nachbereiten - e)
Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
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6 | Klarierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln - b)
Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen - c)
Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen - d)
ladungsbezogene Dokumente bearbeiten - e)
Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen - f)
Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen
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7 | Einsatz und Disposition von Seeschiffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten - b)
Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen - c)
Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten - d)
Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten - e)
Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten - f)
Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten - g)
Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen - h)
Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen - i)
externe Hafenkostenabrechnungen prüfen - k)
Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
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8 | Seeverkehrslogistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln - b)
Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten - c)
bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
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9 | Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen - b)
versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten - c)
Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln - d)
Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten
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Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
1. Fachrichtung Linienfahrt |
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) | - a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren - b)
Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten - c)
Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen
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1.2 | Intermodale Transporte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) | - a)
Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern - b)
Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen
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1.3 | Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) | - a)
Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen - b)
Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen - c)
Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen - d)
an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken
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1.4 | Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) | - a)
Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten - b)
Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten - c)
Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten - d)
Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen - e)
Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten - f)
manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen - g)
Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen
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2. Fachrichtung Trampfahrt |
Lfd. Nr. | Teile des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
2.1 | Marktbeobachtung und Marktanalyse (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) | - a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren - b)
Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten - c)
Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten
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2.2 | Befrachtung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) | - a)
Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten - b)
an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirken - c)
Vorkalkulationen erstellen - d)
Festofferten ausarbeiten - e)
Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen - f)
Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen - g)
Erfüllung von Frachtverträgen überwachen - h)
Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
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2.3 | Projektlogistik (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) | - a)
an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken - b)
an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken
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