§ 53 SchRegDV
(1) In der dritten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3;
- 2.
- in Spalte 2: der Betrag der Schiffshypothek in Ziffern;
- 3.
- in Spalte 3: der Inhalt des eingetragenen Rechts unter Angabe des Betrages in Buchstaben sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht;
- 4.
- in Spalte 4: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
- 5.
- in Spalte 5: die Veränderungen der eingetragenen Rechte; ferner die Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, es sei denn, daß die Beschränkung zugleich mit der Eintragung des Rechts eingetragen wird;
- 6.
- in Spalte 6: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Eintragung;
- 7.
- in Spalte 7: die Löschung der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Schiffshypotheken unter Angabe des gelöschten Betrages; wird nur ein Teil gelöscht, so ist in Spalte 2 der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben.
(2) Für die Eintragung eines Arrestpfandrechts gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Eine Vormerkung, die sich auf eine Schiffshypothek bezieht, wird eingetragen:
- 1.
- wenn sie den Anspruch auf Einräumung einer Schiffshypothek sichert, in den Spalten 1 bis 3;
- 2.
- in anderen Fällen in den Spalten 4 und 5.
(4) Für die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Schutzvermerks gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Eintragungen in den Spalten 1 bis 3 sind in Spalte 3, die Eintragungen in den Spalten 4 und 5 in Spalte 5 und die Eintragungen in den Spalten 6 und 7 in Spalte 7 zu unterschreiben.
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