§ 63 SchRegDV
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich im übrigen nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Abschnitt. Soweit nach dieser Verordnung Unterstreichungen, Kreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Register schwarz dargestellt werden.
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