§ 95 SchRegO
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten
- 1.
- der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
- 2.
- der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte,
- 3.
- der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,
- 4.
- der Gewährung von Einsicht in elektronische Registerakten und
- 5.
- der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Registerakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
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