§ 96 SchRegO
(1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
- 1.
- ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,
- 2.
- der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder
- 3.
- elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.