§ 32 SchSiHafV
Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow, Bremerhaven
(1) Die Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow und Bremerhaven der Deutschen Marine und der Hafen Neustadt sowie die Teilbereiche im Hafen Warnemünde der Bundespolizei werden seeseitig begrenzt:
- 1. Hafen Eckernförde:
- durch eine Linie, die an einem Uferpunkt im Westen (54° 28,474´ N, 009° 51,438´ E) beginnt und an der Westmole in einem Abstand von 20 m, an den beiden Südmolen unter Einschluss der Hafeneinfahrt in einem Abstand von 50 m verläuft und von dort auf den südwestlichen Eckpunkt des Sperrgebietes Eckernförde Nord (54° 28,310´ N, 009° 52,213´ E) trifft. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in gerader Linie zu der ausgebrachten Sperrgebietstonne auf Position (54° 28,426´ N, 009° 52,677´ E) und von dort zu einem Uferpunkt im Osten auf Position (54° 28,545´ N, 009° 52,560´ E);
- 2. Hafen Kiel:
- a)
- Tirpitz- und Scheerhafen durch eine Linie, die im Norden an dem Uferpunkt:
- (1)
- 54° 21,740´ N; 010° 08,780´ E beginnt und über die Punkte mit den Koordinaten
- (2)
- 54° 21,660´ N; 010° 09,090´ E
- (3)
- 54° 21,270´ N; 010° 09,160´ E
- (4)
- 54° 21,160´ N; 010° 08,930´ E bis zu dem Uferpunkt
- (5)
- 54° 21,190´ N; 010° 08,470´ E verläuft.
Die Positionen (2), (3) und (4) sind mit gelben Tonnen mit der Beschriftung „Militär-G.“ und einem gelben liegenden Kreuz als Toppzeichen gekennzeichnet; - b)
- Arsenalhafen durch die Verbindungslinie eines Punktes auf dem Molenkopf des Arsenalhafens 54° 19,610´ N; 010° 09,530´ E mit dem südwestlich davon gelegenen Uferpunkt 54° 19,470´ N; 010° 09,240´ E;
- 3. Hafen Flensburg-Mürwik:
- (seeseitig der Marineschule Mürwik) durch die Verbindungslinie zwischen den Punkten:
- (1)
- 54° 49,040´ N; 009° 27,490´ E (Ufer)
- (2)
- 54° 49,010´ N; 009° 27,380´ E
- (3)
- 54° 48,940´ N; 009° 27,320´ E
- (4)
- 54° 48,840´ N; 009° 27,190´ E
- (5)
- 54° 48,790´ N; 009° 27,370´ E (Ufer);
- 4. Hafen Neustadt:
- a)
- Deutscher Marinehafen durch eine Linie, die im Norden an einer Bake am Ufer neben dem Kasernenzaun (54° 06,133´ N; 010° 48,763´ E) beginnt und in einem Abstand von je 10 mum die äußeren Brückenköpfe des Marineyachthafens bis zur Position 56° 06,043´ N; 010° 48,796´ E, von dort über die Positionen 54° 05,993´ N; 010° 48,763´ E, 54° 05,993´ N; 010° 48,730´ E um die Schwimmpontonanlage bis zu einem Punkt in einem Abstand von 10 m zum Molenkopf des Marinehafens (54° 05,793´ N; 010° 48,780´ E), über die seewärtige Begrenzung des Taucherübungsbeckens der Bundeswehr bis zu 20 m vor dem Molenkopf der Südwestmole der Bundespolizei und von dort parallel zur Mole in einem Abstand von 20 m bis zu einer Bake am Ufer neben dem Kasernenzaun (54° 05,843´ N; 010° 48,263´ O) verläuft.
- b)
- Bundespolizeihafen durch eine Linie, die im Norden an einer Bake am Ufer neben dem Kasernenzaun (54° 05,843´ N; 010° 48,263´ E) beginnt und in einem Abstand von 20 m parallel zur Südwestmole der Bundespolizei bis zu einem Punkt mit den Koordinaten 54° 05,793´ N; 010° 48,213´ E verläuft und von dort aus weiter auf der Peillinie 261° bis zum gegenüberliegenden Ufer.
- 5. Hafen Warnemünde:
- a)
- Deutscher Marinehafen, der in Teilbereichen ebenfalls durch die Bundespolizei genutzt wird, durch eine Linie, die an einem Uferpunkt im Westen (54° 10,166´ N; 012° 06,133´ E) beginnt,
dann über die Sperrgebietstonnen
„Sperr-G. 1“ (54° 10,120´ N; 012° 06,140´ E),
„Sperr-G. 2“ (54° 10,120´ N; 012° 06,310´ E),
„Sperr-G. 3“ (54° 10,140´ N; 012° 06,570´ E)
bis zum Molenkopf der Schutzmole (54° 10,080´ N; 012° 06,730´ E),
nördlich davon folgend über die anschließende Munitionspier und von dort über die Ostkaje, nördliche Hafengrenze, Westkaje bis zum Uferpunkt im Westen (54° 10,166´ N; 012° 06,133´ E) verläuft. - b)
- Sperrgebiet Südlich der Munitionspier, das beginnt bei Position 54° 10,150´ N; 012° 07,060´ E auf der Schutzmole und dann über die Sperrgebietstonnen
„Sperr-G. 4“ (54° 10,050´ N; 012° 07,120´ E),
„Sperr-G. 5“ (54° 10,080´ N; 012° 07,620´ E),
„Sperr-G. 6“ (54° 10,250´ N; 012° 08,000´ E) und
dem Uferpunkt (54° 10,420´ N; 012° 07,790´ E)
in direkter Linie entlang der Munitionspier und der Schutzmole zurück bis zur Position (54° 10,150´ N; 012° 07,060´ E) auf der Schutzmole verläuft.
- 6. Hafen Parow:
- durch eine Linie zwischen den Köpfen der Schutzmolen Nordmole 54° 21,700´ N; 013° 04,150´ E und Südmole 54° 21,600´ N; 013° 04,250´ E. Die Wasser- und Landflächen des Hafens sind Teil des militärischen Sicherheitsbereiches der Marientechnikschule Parow.
- 7. Hafen Bremerhaven:
- durch keine Begrenzungen.
(2) Der Bootsanleger der Liegenschaft Marineschule Bremerhaven besteht aus einer Pontonanlage von ca. 65 m Länge und 3,3 m Breite zwischen den Koordinaten 53° 32,626´ N; 8° 35,218´ E und 53° 32,593´ N; 8° 35,241´ E entlang dem tideabhängigen Teil der Geeste.
(3) Das Befahren der Wasserflächen der in Absatz 1 bezeichneten Häfen und des in Absatz 2 bezeichneten Bootsanlegers ist verboten. Satz 1 gilt nicht für Dienstfahrzeuge des Bundes und der Länder. Von dem Verbot des Satzes 1 können die zuständigen Bundeswehr- und Bundespolizei-Dienststellen Ausnahmen genehmigen.
(4) Die Hafenbehörde des Hafen Parow ist der Kasernenkommandant und wird vertreten durch den militärischen Hafenmeister/Leiter Bootshafen. Dieser ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 16/11 Rufname „Navel Port Parow“ in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter dem Rufzeichen DHJ82 empfangsbereit. Er ist auch unter der Telefonnummer +49 03831-682250 oder -682240 erreichbar.
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