§ 33 SchSiHafV
Allgemeines
(1) Das Hafengebiet umfasst den gesamten Neuen Vorhafen, die Seeschleuse und erstreckt sich weiter in südliche Richtung bis an die Grenze des militärischen Hafenbereichs, die im Abstand von 100 m parallel zu den Binnenhäuptern der Seeschleuse verläuft. Die erfassten Wasser- und Landflächen sind Teil des militärischen Sicherheitsbereiches der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven.
(2) Im Hafengebiet gelten die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, und die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden sind, in Verbindung mit der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Hafenbehörde ist der militärische Hafenkapitän der Marineanlage Heppenser Groden, Wilhelmshaven. Der militärische Hafenkapitän ist an Werktagen auf dem UKW-Kanal 11 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr unter dem Rufzeichen „WILHELMSHAVEN NAVAL PORT RADIO“ empfangsbereit. Er ist auch unter der Telefonnummer + 49 4421-68 49 20 zu erreichen.
(4) Die Hafenbehörde kann Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote innerhalb des Hafenbereichs anordnen und deren Einhaltung überwachen. In Notfällen koordiniert sie die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.
(5) Die Verkehrsregelung beim Ein- und Auslaufen in die beziehungsweise aus der Seeschleuse wird von den Schleusenbediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Wilhelmshaven durchgeführt.
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