§ 4 SchuTSEV

Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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