§ 10a SchwarzArbG
Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.