Anlage 1 SchwHKlV
(zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1916)
Handelsklassenschema
1 | 2 |
Handelsklasse | Anforderungen |
I | |
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent | |
S | 60 und mehr |
E | 55 und mehr, jedoch weniger als 60 |
U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55 |
R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50 |
O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45 |
P | weniger als 40 |
II | |
M | Schlachtkörper von Sauen |
V | Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern |
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