Anlage 1 SchwHKlV

(zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1916)



Handelsklassenschema
12
HandelsklasseAnforderungen
I
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent
S60 und mehr
E55 und mehr, jedoch weniger als 60
U50 und mehr, jedoch weniger als 55
R45 und mehr, jedoch weniger als 50
O40 und mehr, jedoch weniger als 45
Pweniger als 40
II
MSchlachtkörper von Sauen
VSchlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.