Anlage 2 SchwHKlV
(zu § 2 Absatz 5 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1917)
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
- MF=
- 60,98501 – 0,85831 ⋅ S + 0,16449 ⋅ F.
- MF=
- Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
- S=
- Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
- F=
- Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet:
- F*=
- 0,95 ⋅ G – 3.
- F*=
- Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
- G=
- Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.