§ 1 SchwSalmoV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Endmastbetrieb:
ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden,
2.
Betriebsabteilung:
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf die Haltung von Mastschweinen einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeichnet ist, dass zu untersuchende Schweine dem jeweiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden können,
3.
Rein-Raus-Mastgruppe:
eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus-System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweinehaltungshygieneverordnung in einem Endmastbetrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam und ausschließlich gehalten werden,
4.
Betreuender Tierarzt:
ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt,
5.
Probenehmer:
der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte betraute Person,
6.
Probe:
a)
eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die der Probenehmer entnommen hat, oder
b)
eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft, die ein Probenehmer in der Schlachtstätte entnommen hat.

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