§ 38 See-BV
Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
(1) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen für Antriebsanlagen jeder Leistung werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
- 1.
- Technischen Wachoffizier TWO,
- 2.
- Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO und
- 3.
- Leiter der Maschinenanlage TLM.
(2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsanlagen von weniger als 750 Kilowatt Leistung wird auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM erteilt.
(3) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen mit einer Antriebsanlage von 750 Kilowatt Leistung oder mehr auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die
- 1.
- Wachbefähigung Maschine TWB mit der Berechtigung, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden, und
- 2.
- Befähigung zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM.
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