See-BV
Seeleute-Befähigungsverordnung
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt *
Informationen
Ausfertigungsdatum08.01.2014
FundstelleBGBl I 2014, 460
VersionZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.6.2024 I Nr. 217
Änderung durch Art. 72 Abs. 5 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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Alle Normen
- Teil 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
- Abschnitt 2Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
- Abschnitt 3Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
- Unterabschnitt 1Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
- Unterabschnitt 2Zulassung von Lehrgängen
- Unterabschnitt 3Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
- Abschnitt 4Ausländische Zeugnisse und Nachweise
- Abschnitt 5Sonstige allgemeine Bestimmungen
- Teil 2Befähigungen für den Decksbereich
- Abschnitt 1Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
- Abschnitt 2Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- Abschnitt 3Seefunkdienst
- Teil 3Befähigungen für den technischen Bereich
- Abschnitt 1Technischer Schiffsdienst
- Abschnitt 2Elektrotechnischer Schiffsdienst
- Teil 4Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
- Teil 5Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
- Teil 6Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
- Abschnitt 1Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
- Abschnitt 2Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- Abschnitt 3Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- Abschnitt 4Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- Teil 7Aufrechterhaltung der Befähigung
- Teil 8Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- Teil 9Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
- Teil 10Datenschutz
- Teil 11Schlussbestimmungen