§ 8 See-BV
Befristungen
(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden
- 1.
- ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,
- 2.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,
- 3.
- ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen,
- 4.
- ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses,
- 5.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen und
- 6.
- ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren.
(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.
(3) Die Befristung beginnt mit dem Datum
- 1.
- des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung oder
- 2.
- des Abschlusses eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.