Anlage 7 See-BV
(zu § 39)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
- 1.
- Kommunikation,
- 2.
- Schiffsbetriebstechnik,
- 3.
- Instandhaltung,
- 4.
- Elektrotechnik, Leittechnik,
- 5.
- Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.