Anlage 7 See-BV

(zu § 39)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)


Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Kommunikation,
2.
Schiffsbetriebstechnik,
3.
Instandhaltung,
4.
Elektrotechnik, Leittechnik,
5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

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