§ 12 SeeAnlG
Pflichten der verantwortlichen Personen
Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
- 1.
- keine Gefahren für die Meeresumwelt und
- 2.
- keine Beeinträchtigungen
- a)
- der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- b)
- der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
- c)
- sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
- d)
- privater Rechte
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.