§ 59 SeeArbG
Urlaubsort
Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds
- 1.
- der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
- 2.
- der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,
- 3.
- der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
- 4.
- jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
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