§ 1 SeeEigensichV

Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes

(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme im Sinne

1.
des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und
2.
des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043 und VkBl. 2004 S. 32)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
"SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und
2.
"ISPS-Code" der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen.

(3) Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt) wahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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