§ 1 SeeEigensichV
Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssysteme im Sinne
- 1.
- des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und
- 2.
- des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043 und VkBl. 2004 S. 32)
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- "SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und
- 2.
- "ISPS-Code" der Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen.
(3) Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt) wahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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