Inhaltsübersicht SeeEigensichV
§ 1 | Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes |
§ 2 | Verpflichtungen privater Unternehmen |
§ 3 | Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr |
§ 4 | Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff |
§ 5 | Anerkennung von Fortbildungslehrgängen |
§ 6 | Risikobewertung |
§ 7 | Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff |
§ 8 | Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes |
§ 9 | Sicherheitserklärung |
§ 10 | Kommunikation |
§ 11 | Schulungen und Übungen |
§ 12 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 13 | ISO-Normen |
§ 14 | Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a |
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